Welche Zustände erlaubt der Ausnahmezustand?

Artikel 2 des Grundgesetzes, Absatz 2, sagt sozusagen im selben Atemzug: „Jeder [gemeint ist Mensch, nicht Mann; Anmerkung des Bloggers] hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Mach was draus, Politik, wenn Freizügigkeit, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit das Recht auf die körperliche Unversehrtheit anderer gefährden. Ausführlich und gründlich argumentiert Mattias Kumm, u. a. Harvard-Professor und am Berliner Wissenschaftszentrum (WZB) tätig, im Verfassungsblog:

Hans-Jürgen Arlt
Hans-Jürgen Arlt (at) arbeitet in Berlin als freier Publizist und Sozialwissenschaftler zu den Themenschwerpunkten Kommunikation, Arbeit und Kommunikationsarbeit. Aktuelle Publikationen: „Mustererkennung in der Coronakrise“ sowie „Arbeit und Krise. Erzählungen und Realitäten der Moderne“.

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