Alle Bürger mögen ihren Gott, auch ihre Götter haben, aber…

Nina Hagen auf dem 33. Deutschen Evangelischen Kirchentag in Dresden, Juni 2011 (Foto: Christliches Medienmagazin pro auf wikimedia commons)

In Berlin, dem noch letzten konkordat-freien deutschen Bundesland, steht der Abschluss eines neuen Staatsvertrags mit dem »Heiligen Stuhl« kurz vor seinem Abschluss. Die Idee der Staatsverträge zwischen Kirchen und Nationalstaaten oder einzelner Gliederungen davon stammt noch aus einer Zeit, in der Kirche und Staat gemeinhin als eine Einheit betrachtet wurden. Kaiser und König galten als »Herrscher von Gottes Gnaden«. Solche historischen Überbleibsel haben auch heute noch Gültigkeit und erlauben es den Kirchen, weltliche Gesetze in ihren Einrichtungen – wie etwa jenes zum Arbeits- und Streikrecht – nicht vollumfänglich umzusetzen. Religiöse Gemeinschaften berufen sich hier gerne auf »kirchliches Selbstbestimmungsrecht«. Allerlei Privilegien wie zum Beispiel jene zu Vermögensangelegenheiten sind häufig noch einmal gesondert festgehalten. Das Verfassungsgebot, das eine Trennung von Kirche und Staat verlangt, wird jetzt auch von der rot-grünen Landesregierung ignoriert.

Auch im pädagogischen und schulischen Bereich garantiert der geplante Berliner Staatsvertrag der katholischen Kirche zahlreiche Privilegien und sichert ihren Einfluss, etwa vertraglich festgehaltene Erziehungsziele wie: „Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen.“ So ist ein an der staatlichen Humboldt-Universität gegründetes »Zentralinstitut für Katholische Theologie« ebenfalls Gegenstand des ersten katholischen Staatsvertrags des Landes . Dort sollen das „Studienangebot, die organisatorische Verankerung des Instituts an der Universität sowie die Berufung von Professorinnen und Professoren“ fortan. Sobald die regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey (SPD) und die Wissenschaftssenatorin Ulrike Gote (Grüne) den Vertragsentwurf mit Erzbischof Nikola Eterovic unterzeichnet haben, wird dieser geltendes Recht.

Christliche Kirchen – Träger der Demokratie?

Die beiden großen Kirchen genießen nach wie vor eine Vielzahl von Privilegien, die eklatant gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen. Die Trennung von Kirche und Staat findet nicht statt: nicht in der Gesetzgebung, nicht in der der Fiskalpolitik, nicht in der Medienpolitik, schon gar nicht in den Hochämtern und Niederungen der Politik. Unser Land darf weiterhin auf göttlichen Beistand hoffen. Im Dezember 2021 verwendeten im Berliner Reichstag nur neun der 16 Minister nicht den freiwilligen religiösen Zusatz „So wahr mir Gott helfe“. Auch Kanzler Olaf Scholz hatte als zweiter Amtsinhaber nach Gerhard Schröder bei seiner Vereidigung zum Bundeskanzler auf den Gottesbezug in der Eidesformel verzichtet. Und: anders als Schröder ist Scholz nach seinem Austritt aus der evangelischen Kirche der erste konfessionslose Regierungschef in Deutschland.

Mit oder ohne Gottesschwur: Gott mischt kräftig mit in der deutschen Politik. In den Parlamenten, den Parteien, den Institutionen, dabei wird so getan, als hätte er ein ganz natürliches Anrecht darauf, als gehörte er zur politischen Grundausstattung, zum politischen Personal der Bundesrepublik, zur deutschen Demokratie. Dass unsere heutige Demokratie unbestritten auf einem Menschenbild gründet, das viel mit dem Christentum zu tun hat, will niemand infrage stellen. Aber die Geschichte zeigt, dass die christlichen Kirchen nicht unbedingt Trägerinnen der Demokratie waren – und sind. Was heute Staat und Staatsbürger ausmacht, ist gegen die christlichen Kirchen erkämpft worden. Das wollen wir festhalten.

Hierzulande herrscht Glaubensfreiheit. Ob jemand Christ oder Muslim, Buddhist oder Jude ist, darf keine Rolle dabei spielen, ob er als Bürger dieses Landes willkommen ist. Das Ideal eines Staatsbürgers sieht so aus: er sollte die abendländische Trennungsgeschichte von Staat und Kirche akzeptieren, die Werte der Aufklärung respektieren und die Gesetze dieses Staates achten. Das reicht. Wer Beamter, Staatsanwalt oder Richter werden möchte, schwört auf die Verfassung, nicht auf die Bibel oder den Koran.

Deutschland ist ein Verfassungs- und kein Gottes-Staat. Und das, sagt der Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Horst Dreier, ist die Voraussetzung für Religionsfreiheit. Alle Bürger dürfen ihren Gott, auch ihre Götter haben – der Staat aber muss in einer modernen, säkularen Grundrechtsdemokratie gottlos sein. Freilich: Wenn Verfassungsrechtler vom säkularen Staat sprechen, dann meinen sie keineswegs einen a-religiösen, laizistischen Staat, (wie etwa in Frankreich) sondern einen, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit garantiert und religiös-weltanschauliche Neutralität praktiziert. Entscheidend sind nicht religiöse Präferenzen, sondern Verfassungstreue.

Religiöser Frontalunterricht im TV

Screenshot: ARD-Website „Das Wort zum Sonntag“

Vorbei sind die Zeiten, als die beiden großen christlichen Konfessionen über Jahrzehnte das gesellschaftliche, politische Leben hierzulande beherrschten und Religion aufgrund der kulturellen Harmonie eine integrierende und stabilisierende Größe war. Die großen Konfessionen verlieren stetig an Mitgliedern – und an Vertrauen. Vor 50 Jahren lag die Zahl der Konfessionsfreien in Deutschland unter vier Prozent, heute sind es über vierzig Prozent. Schon bald wird die absolute Mehrheit der Deutschen konfessionsfrei sein – und die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten. Etwa 360.000 Menschen haben 2021 die katholische Kirche verlassen – fast ein Drittel mehr als im bisherigen Rekordjahr. Ein Grund: der Missbrauchsskandal. Auch bei der evangelischen Kirche stieg die Zahl der Kirchenaustritte im Vergleich zum Vorjahr um 60.000 auf rund 280.000. Erstmals sind die Mitglieder der beiden Kirchen in Deutschland in der Minderheit. Wir sind eine pluralistische, multi-ethnische, multi-religiöse Gesellschaft. Gläubige, Andersgläubige und Ungläubige müssen miteinander auskommen.

Keine Frage: das staatliche Neutralitätsgebot wird massiv und beständig missachtet. Ob Subventionen für Kirchentage, (beispielsweise in Frankfurt 2021 mit rund zehn Millionen Euro aus Steuermitteln), Finanzierung theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten, Kirchenredaktionen in Landes-Rundfunkanstalten bis hin zum wöchentlichen »Wort zum Sonntag« – eines der ältesten Fernseh-Formate des Deutschen Fernsehens. Jeden Samstagabend, meist nach den Tagesthemen und vor dem Spätfilm, gibt es für die christlich-abendländische TV-Nation vier Minuten geistige Durchlüftung. Immer im Wechsel darf ein evangelischer Pfarrer mal über die Wohltaten Luthers referieren, mal ein katholischer Kollege die Jungfrau Maria loben. Rabbiner, Imame, Buddhisten, Atheisten haben kein Rederecht. Der ehemalige EKD-Ratsvorsitzende Nikolaus Schneider sah die Sendung als einen „niedrigschwelligen Berührungspunkt mit dem Evangelium“. Sie gleichen eher einem vierminutigen religiösen Frontalunterricht.

Das alles ist in unseren Rundfunkgesetzen geregelt. Diese verpflichten die Sender dazu, Gottesdienste, Morgenandachten und allerlei andere Kirchen-Botschaften auszustrahlen. Die Öffentlich-Rechtlichen produzieren und finanzieren diese Sendungen selbst – will heißen: mit Geldern aus GEZ-Gebühren, die alle bezahlen, auch Konfessionslose und Ungläubige.

Noch einmal: Deutschland ist ein säkularer Verfassungsstaat. Ob eine religiöse Gemeinschaft oder ein Einzelner dennoch Sonderrechte beanspruchen kann, darüber herrscht mitunter Unstimmigkeit. Ist eine rituelle Genitalbeschneidung bei Jungen ein akzeptables religiöses Ritual oder eine schmerzhafte Körperverletzung?

Ein Sturm der Entrüstung brach los

So hatte das Landgericht Köln im Mai 2012 über einen operativen Notfall zu urteilen, bei dem es nach einer Beschneidung in Folge von Nachblutungen zu Komplikationen gekommen war. Die Richter hatten entschieden: „Die operative Entfernung der Penisvorhaut des minderjährigen Patienten hatte ohne medizinische Notwendigkeit stattgefunden.“ Und weil die Amputation eines gesunden Körperteils zwingend der Aufklärung und schriftlichen Einwilligung des Patienten bedarf, der in diesem Fall nicht einwilligungsfähig war, warf zuvor die Staatsanwaltschaft dem »Beschneider« vor, „eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben“. Das Gericht folgte der Anklage und entschied: die rituelle Beschneidung erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung.

Ein Sturm der Entrüstung brach los – im Epizentrum die brisante Frage: Was wird in Deutschland höher bewertet – das recht männlicher Kinder, die religiöse Eltern haben, auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht religiöser Eltern, ihre Rituale auf ihre Söhne zu übertragen, auch wenn dies einen schmerzhaften Eingriff zur Folge hat. Kindeswohl contra Religionsfreiheit? Diese sahen die religiösen Eltern mit dem Kölner Urteilspruch in Gefahr und sie bekamen lautstarke Unterstützung von Seiten ihrer offiziellen Religions-Funktionäre – ob Zentralrat der Juden, moslemische Gemeinden, Deutsche Bischöfe… sie alle werteten das Urteil als eklatanten Angriff auf die Ausübung ihres Glaubens.

Jüdische Glaubensfunktionäre behaupteten, die ganze Welt akzeptiere die Bescheidnungspraxis, nur die Deutschen nicht. Wer sich für das Kindeswohl einsetzte, galt schnell als Antisemit. Auch wenn es hier nicht um generelles Beschneidungsverbot, sondern um ein Verbot der Zwangsbeschneidung an Minderjährigen ging – in der Gottes-Community rumorte es kräftig.

Der Deutsche Bundestag verabschiedete im Rekordtempo auf Initiative der Bundesregierung (und mit Mehrheit) ein »Gesetz über den Umgang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes« und legalisierte damit rituelle Beschneidungen. Und so sind hierzulande nur Mädchen vor rituellen Genitalbeschneidungen geschützt, Jungen indes darf aus religiösen Gründen weiterhin straffrei die Vorhaut amputiert werden, auch wenn die Ausführenden keine Ärzte sind, sondern von Religionsgemeinschaften dazu intern ausgebildet wurden. Zwar heißt es in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, die 1992 auch in Deutschland in Kraft trat, im Artikel 19, „die Staaten treffen alle Maßnahmen, um Kinder vor jeglicher Form von Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung zu schützen“ – doch die schmerzhaften Beschneidungen scheinen hier ausgenommen zu sein.

Tatsache ist: Was Religion ist und wie sie praktiziert wird, liegt nach Auffassung des Bundestags (und auch des Bundesverfassungsgerichts) stellenweise noch immer in der Definitionshoheit der Religionsgemeinschaften selbst. Man kann dieses expansive Verständnis von Religionsfreiheit – das einerseits die Standards unseres liberalen Verfassungssystems in Anspruch nimmt, andererseits auf Sonderrechte pocht – als Ausdruck einer konstanten Missachtung des staatlichen Neutralitätsbegriffs sehen.

Einüben von Toleranz oder…

Die Frage drängt sich auf: Wie säkular soll, ja muss die Justiz selbst sein? Wie viele religiöse Symbole verträgt die dritte Gewalt in einer multireligiösen Gesellschaft? Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang zum Urteil zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen 2003 angemahnt, die »Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität« strenger zu handhaben, um Konflikte zwischen Religionen zu vermeiden.

Für Richterinnen oder Staatsanwältinnen ist die Rechtslage hier eindeutig: Landesgesetze wie das Berliner »Weltanschauungssymbolgesetz« schreiben vor, keine »sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole zu tragen«. In Hessen ist Musliminnen während der Referendarzeit das Tragen von Kopftüchern innerhalb von Dienstgebäuden untersagt, bei Schöffinnen mit Kopftuch zeigt sich die Justiz mal tolerant, mal ablehnend. Die Justiz reagiert eher hilf- und orientierungslos. Zwei Wege sind möglich: »Einübung in die Toleranz«, etwa das Aufeinandertreffen im Gerichtssaal eines jüdischen Angeklagten mit Kippa, der vor einer muslimischen Schöffin mit Kopftuch steht – unter einem christlichen Kreuz. Oder aber, wie im laizistischen Frankreich, das Verbot jeglicher religiöser Symbolik im Gerichtssaal – selbstredend auch Verzicht auf das obligate Kruzifix an der Wand.

Oder: Wie säkular soll, ja muss der Alltag in unseren Schulen sein? Religionsunterricht gibt es flächendeckend in staatlichen Schulen, zunehmend auch für moslemische Schüler, unterrichtet von eigens dazu ausgebildeten moslemischen Religionspädagogen. In den Kultusministerien sieht man darin ein zeitgemäßes Spiegelbild unserer multi-religiösen Gesellschaft. Der Psychologe Ahmad Mansour, Mitbegründer der „Initiative Säkularer Islam“, lehnt das ab. Er fordert: Kein Religionsunterricht, sondern Religionskunde. Dort könnten Kinder und Jugendliche erfahren, was es mit den Religionen auf sich hat, woher sie kommen, wie sie entstanden sind, wie sie unsere Gesellschaft, unseren Alltag geprägt haben und noch immer prägen. Er plädiert stattdessen für einen nicht bekenntnisorientierten Unterricht für alle Konfessionen gemeinsam. Es würde Muslimen durchaus gut tun, mehr über das Christentum und Judentum zu erfahren »und zwar nicht in den Hinterhofmoscheen in Neukölln, sondern in einer staatlichen Schule von einem Religionslehrer, der gut ausgebildet ist, der ein Demokrat ist, der Aufklärung verstanden hat«, so dessen Kritik.

Man möchte Herrn Mansour beipflichten – und zurufen: wie wäre es, vielleicht ganz auf Religionsunterricht in staatlichen Schulen zu verzichten. Stattdessen eine Einführung in den evolutionären Humanismus, unterrichtet von Lehrerinnen und Lehrern, die sich der säkularen Aufklärung widmen? So wird es hierzulande vorerst beim bekenntnisorientierten Religionsunterricht bleiben, ordentlich separiert nach Konfessionen. Und nicht nur in Bayern unten einem Kruzifix an der Wand des Klassenzimmers.

Unser Grundgesetz sollte gottlos sein

Ob im Gerichtssaal oder im Klassenzimmer: es geht nicht um die Austreibung Gottes aus der Welt. Glaubens- und Religionsfreiheit ist Menschenrecht. Im Gegenteil: Demokratische Staaten garantieren religiösen Gruppen, Gemeinschaften oder Kirchen, dass sie frei agieren können, soweit sie nicht die Freiheiten anderer gefährden oder die Gesetze verletzen. Aber wir hätten keinerlei Einwände, wenn das Neutralitätsgebot endlich Anwendung fände und der Einfluss der Religionen – hierzulande vor allem der der beiden großen christlichen Konfessionen – entscheidend eingeschränkt und zurückgedrängt würde, inklusive aller Privilegien und Ressourcen, Subventionen und Ordnungsfelder. Und der Gottesbezug in der Präambel unseres Grundgesetzes? Auch der darf gerne gestrichen werden. Unser Grundgesetz sollte gottlos sein.

Es geht nicht um die Austreibung Gottes aus der Welt – persönlicher Glaube und individuelle Spiritualität sind Grundrechte in einer liberalen, modernen Demokratie. Die Religiosität im Rahmen gesicherter, rechtstaatlicher Garantien ist ein hohes Gut – ein geschützter Raum persönlicher Entfaltung. Das andere aber ist die politisierte Religion mit ihren fundamentalistischen Macht-und Wahrheitsansprüchen – die eine Gefahr für unsere Demokratie sind. Doch Demokratie ist auf der Basis absoluter Wahrheitsansprüche überhaupt nicht möglich – oder anders: über Wahrheiten lässt sich nicht abstimmen, sie sind mit einem demokratisch verfassten System unvereinbar.

Ob moslemische Gottes-Fanatiker, christliche Fundamentalisten, ob Hardliner des Vatikans oder alt-testamentarische Rabbiner – sie alle müssen zur Kenntnis nehmen: wir leben in einem säkularen Verfassungs-Staat, alle Bürger dürfen ihren Gott, auch ihre Götter haben, der Staat aber ist in einer modernen Grundrechtsdemokratie gottlos. Der Glaube für Menschen etwas Wunderbares sein: als Privatsache. Für unser Gemeinwesen aber gilt: der Bürger kommt vor dem Gläubigen!

Helmut Ortner
Helmut Ortner hat bislang mehr als zwanzig Bücher, überwiegend politische Sachbücher und Biografien veröffentlicht, Zuletzt erschienen: Widerstreit: Über Macht, Wahn und Widerstand und Volk im Wahn - Hitlers Deutsche oder Die Gegenwart der Vergangenheit (April 2022). Seine Bücher wurden bislang in 14 Sprachen übersetzt.

2 Kommentare

  1. Das „Neutralitätsgebot“ ist hier falsch, mindestens fehlerhaft verkürzt verstanden. Es besagt einzig, dass sich der Staat nicht mit einer bestimmten Religion identifizieren darf. Er muss sie gleich behandeln, also: was der einen Religion staatlich zusteht, darauf haben auch die anderen Anspruch.
    Das verfassungsrechtliche Verständnis von „säkular“ macht in Deutschland einen gravierenden Unterschied zu „laizistisch“. Der Autor tut so, als sei die Justiz orientierungslos. Dem widerspricht eine jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die sollte man kennen, weil darin „säkular“ anders als „laizistisch“ begriffen wird.

  2. Noch ein Nachtrag: Das Gegenmodell zur eher inklusiven Säkularität im bundesdeutschen Verständnis ist die „laïcité“ der Französischen Republik. Bekanntlich machen religiöse Fundamentalismen mitsamt Glaubenskämpfen Pro und Contra Islam, aber auch katholische Integristen, der Republik ziemlich zu schaffen.

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