
In Deutschland über Genossenschaften zu reden, ist eine schwierige und manchmal ziemlich verwirrende Angelegenheit. Denn nicht überall, wo „Genossenschaft“ draufsteht, ist Genossenschaft auch drin. Und In den öffentlichen und halböffentlichen Diskussionen dazu geht vieles durcheinander: Normative Setzungen, Zustandsbeschreibungen, gesetzliche Vorschriften, theoretische und/oder ideologische Reflexionen, wissenschaftliche Erklärungen. Manches wird selbst von den Genossenschaftsverbänden schief und sogar falsch dargestellt. Und wie so häufig, hängt auch hier vieles vom Standpunkt des Betrachters ab – und seinen Interessen.
Um deutlich zu machen, wie ich einst meinen Standpunkt erklommen habe, will ich mit einer Erinnerung beginnen, die den Anfang meiner genossenschaftlichen Überlegungen beschreibt. Mit Anfang zwanzig hatte ich einige Monate auf einer der großen holländischen Inseln der Rhein- und Maasmündungen, namens Goeree-Overflakkee, zugebracht – und dabei einen Tag bei sehr stürmischer See auf einem Boot der acht oder zehn Krabbenfischer des Ortes erlebt. Für die Fischer bedeutetet das eine fünfzehnstündige härteste Plackerei. Moderne Fischereitechnik hatten sie nicht. Die Boote kamen dann abends einzeln in größeren Abständen in den Hafen zurück und die Aufkäufer zweier großer Handelsketten diktiertem jedem einzelnen Fischer die mageren Preise für ihren Fang. Erschöpft und todmüde nahmen die Fischer, was ihnen geboten wurde. Mich empörte diese Ausbeutung und ich schlug in meiner Naivität vor, sie sollten doch eine Genossenschaft bilden, wobei die Altfischer die Preise für die Fänge aller Fischer aushandeln könnten.
Ich hatte keine Ahnung, dass es so etwas wie ein Genossenschaftsgesetz geben könnte und welche sonstigen Vorschriften noch dazu vor allem in den Niederlanden zu beachten gewesen wären. Was in mir lebendig war, das war offensichtlich der genossenschaftliche Urgedanke, nämlich dass gleiche Probleme mehrerer Menschen durch gemeinsames Handeln erfolgreicher gelöst werden könnten. Ich lernte jetzt aber auch mentales Widerstreben gegen eine solche Lösung kennen. Denn jene Fischer, gewohnt, mit eigener Kraft gegen Sturm und Wellen zu kämpfen und in Konkurrenz mit den anderen Booten die vielversprechendsten Fanggründe zu finden, wiesen meinen Vorschlag weit von sich.
Ob Steinzeit, neuzeitliche Theaterkultur oder digitales Zeitalter.
Ein anderes Verhalten zeigte eine Gruppe von Neandertalern in der Nähe des heutigen niedersächsischen Schöningen: „Schon von weitem ist die Wildpferdherde sichtbar. Sie nähert sich langsam der Wasserstelle. Die Jäger halten sich versteckt, lassen sie auf 10, 20 m herankommen. Dann hageln Holzspeere auf die Tiere nieder. Die Herde flieht, doch ein gutes Dutzend ist getroffen. Noch an Ort und Stelle zerlegen die Männer ihre Beute und bringen sie ins Lager. Sie sind zufrieden: Fleisch und Felle werden ihre Familien über den Winter bringen. […] Nur eine Gruppe von Jägern und nicht ein einzelner Mann konnte hoffen, das Großwild zu besiegen.“
Ein weiteres Beispiel, rund 200.000 Jahre später: Am 25. Februar 1545 wird von einem Notar im norditalienischen Padua ein Vertrag beurkundet. Acht Personen, professionelle Schauspieler der Comedia dell’Arte wollen in der Theatersaison von Ostern 1445 bis Karneval 1446 von Ort zu Ort ziehend gemeinsam als „brüderlich gesinnte Schauspieltruppe“ auftreten. Ihr Vertrag bestimmt, dass von den Einnahmen zunächst alle Kosten des Unternehmens bestritten werden, Logis, Verpflegung, Ortswechsel, etwaige Ärzte und Arzneien. Für den Transport der Requisiten und der persönlichen Habseligkeiten wird ein Pferd angeschafft, das am Ende der Saison wieder verkauft werden soll. Verstöße gegen die vertraglich festgelegten Regeln werden mit Geldbußen geahndet. Der Überschuss wird am Schluss der Spielzeit zu gleichen Teilen ausgezahlt. Es gilt die Gleichberechtigung aller Mitglieder der Kompanie, einschließlich des gewählten Vorstehers Ser Maphio.

Und schließlich noch ein Beispiel aus unserem Jahrhundert, einem Zeitungsbericht entnommen: In einem kleinen Ortsteil im Norden Württembergs hatte sich die Telekom geweigert, die Bewohner mit DSL-Anschlüssen zu versorgen. Daraufhin hätten sich etwa 70 Bürger, die einen DSL-Anschluss für notwendig hielten, zusammengetan, um einen Graben von 2,8 Km Länge (mit Kosten von 4.000 Euro für Kies und Sand) für die DSL-Leitung selbst auszuheben.
Das alles bezeichne ich als genossenschaftliches Verhalten. Die offensichtlichen gemeinsamen Merkmale: Eine Gruppe von Menschen hat die gleichen Problemlagen zu bewältigen. Sie alle streben also das gleiche Ziel an und sind aktiv an den Anstrengungen beteiligt, es zu erreichen. Dabei mögen von den Einzelnen spezifische Funktionen wahrgenommen werden (etwa von Ser Maphio). Der Nutzen kommt aber allen zugute: Nahrung und Kälteschutz, berufliche Entfaltung, DSL-Anschluss. Die konkreten Ausprägungen unterscheiden sich, ob Steinzeit, neuzeitliche Theaterkultur oder digitales Zeitalter. Sie können auf zwar wiederkehrende, aber jeweils einmalige Aktionen angelegt sein (Wildpferdjagd), oder auf bestimmte Zeit (Comedia dell’Arte), aber auch auf unbestimmte Zeit (DSL-Anschluss).
Bestandteil der Klassenkämpfe
In Deutschland sind die Ausprägungen weitgehend vom Gesetz, eben dem Genossenschaftsgesetz bestimmt. Wann, warum und wie ist es entstanden? Da war zunächst die – gesamteuropäische – gesellschaftliche Ausgangssituation: Die Modernisierungsschübe des sich immer rascher entwickelnden Kapitalismus hatten die überkommene Statik der bäuerlichen und handwerklichen Wirtschaft ins Wanken gebracht. Tiefgreifende Desorientierungen und massive Verelendung waren die Folge.
Dagegen versuchten die Betroffenen Dämme in Gestalt von Genossenschaften und genossenschaftsähnlichen Strukturen zu errichten, oft paternalistisch angeleitet und oft mit dem Ziel und in der Hoffnung, die ökonomischen Herrschaftsstrukturen dauerhaft zu überwinden. Am intensivsten und frühestens – seit Ende des 18. Jahrhunderts – geschah das in England. Aber auch in Frankreich und dann in Deutschland blühten – und vergingen allerdings auch oft allzu schnell – solche Versuche. Während sich in England durchgehend bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts eine wahre Genossenschaftsbewegung etabliert hatte, blieb es in Deutschland bei Einzelfällen. Die ersten genossenschaftlichen Kreditinstitute zum Beispiel sind 1847 in Frankfurt/Oder und in Mannheim entstanden.
Was meistens übersehen wird: Die Genossenschaftsbewegung jener Zeit war, ob in England, Frankreich, Italien oder Deutschland, Bestandteil der dem Kapitalismus immanenten Klassenkämpfe – man mag die Wirksamkeit dieser Bewegung bestaunen oder bestreiten oder ihr sogar eine den wahren Zielen des Klassenkampfes schädliche Harmlosigkeit zuschreiben.
Für Deutschland kommt schon sehr früh (in Preußen seit 1867) die Besonderheit des spezifischen Gesetzes hinzu. Die deutsche Genossenschaftsbewegung wurde dadurch kanalisiert, so sehr, dass sie im Laufe der Zeit den Charakter einer sozialen Bewegung verloren hat – wenn sie ihn in Deutschland überhaupt jemals hatte Dieses Gesetz ist untrennbar mit dem Namen Hermann Schulze-Delitzsch verbunden (dessen bürgerlicher Name auf Schulze beschränkt blieb). Schulze, Jahrgang 1808, heute in seiner ganzen Bedeutung selbst Insidern kaum noch bekannt, führte als Jurist bis fast in sein vierzigstes Lebensjahr ein beschauliches, kleinstädtisch-bürgerliches Leben. Aber die ersten Flammenzeichen der 1848er Revolution katapultierten ihn förmlich ins politische Leben. Äußerst aktiv engagierte er sich nun bis zu seinem Tod 1883 vor allem in drei Problemkreisen, die zugleich die wichtigsten jener Jahre in Deutschland waren:
- der sozialen Frage,
- der Umgestaltung des Obrigkeitsstaates in ein demokratisches Gemeinwesen
- und der deutschen Einheit, also der Beendigung der Kleinstaaterei.
Zur sozialen Frage: Schulzes Ansatzpunkt einer Gegensteuerung war der Gedanke der Selbsthilfe, der in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksam werden sollte. Die vom sozialen Abstieg bedrohten Arbeiter und Handwerker sollten sich in Vereinen, in Assoziationen, in Genossenschaften zusammenfinden. Selbstverwaltete Hilfskassen, Krankenpflegevereine, Gewerkschaften, Bildungsvereine, Lesehallen und ein ganzer Kranz von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sollten den arbeitenden Klassen (Arbeitern und Handwerkern) zur Selbsthilfe dienen. Schulze nannte die Genossenschaften sogar Schulen der Demokratie und schlug so die Brücke zu seinen staatspolitischen Forderungen.

Schulze war nicht nur Politiker (und Abgeordneter im Preußischen Landtag und dann seit 1866/71 auch im Reichstag) und initiierte nicht nur Gesetze, sondern er war auch – und das vielleicht sogar in erster Linie – Praktiker. Er sorgte selbst tatkräftig für die Gründung von Genossenschaften (Mitte des 19. Jahrhunderts noch “Assoziationen“ genannt). Im damals preußischen, heute sächsischen Delitzsch (bei Leipzig) begann es. Tischler gingen daran, den Einkauf von Werkzeug, Maschinen, Rohstoffen usw. gemeinschaftlich zu organisieren, also dank ihrer Nachfragemacht günstiger einzukaufen. Die gesparten Gelder kamen allen zugute. An dieser ersten „Rohstoff-Assoziation“ im Herbst 1849 beteiligten sich 13 Tischler.
Eingetragene Genossenschaften, eG
Ein Jahr später veranlasste Schulze-Delitzsch die Gründung eines so genannten „Vorschuß-Vereins“, ebenfalls als Genossenschaft. Drei Jahre später hatte sie 175 Mitglieder, überwiegend Gewerbetreibende, meistens Handwerker. Weitere Gründungen folgten (wie auch bei den Einkaufs- und Lagergenossenschaften). Später hießen diese Vorschussvereine überwiegend Volksbanken. Sie hatten zunächst nur eine einzige Funktion, nämlich ihren Mitgliedern Kredite zur Modernisierung ihrer Betriebe zu gewähren. Zur Refinanzierung dienten – neben den Einlagen der Mitglieder – ein einmaliges „Eintrittsgeld“, laufende Mitgliedsbeiträge und natürlich die Zins- und Rückzahlungen. Bloße Kunden gab es bei den Volksbanken nicht. Das wäre angesichts der Finanzierung (durch Mitgliedsbeiträge!) höchst kontraproduktiv gewesen. Später änderte sich das.
Bei den Gründungen Schulzes waren die oben festgestellten Merkmale von Genossenschaften gegeben: Eine Gruppe von Menschen in gleicher ökonomischer Mangellage findet sich zusammen und bekämpft diesen Mangel. Sie handeln gemeinsam. Sie tun das freiwillig. Sie sind untereinander gleichberechtigt. Die Ergebnisse ihres gemeinschaftlichen Wirkens werden nach Maßgabe der Beteiligung und/oder nach Köpfen und nach gleichen Gesichtspunkten verteilt. Die leitenden Personen werden aus der Mitte der Beteiligten/Mitglieder bestimmt.
Die praktische Arbeit führte Schulze und seine politischen Freunde sehr bald zu der Erkenntnis, dass das damals geltende Gesellschaftsrecht für diese Art von demokratisch gestalteten Unternehmen ungenügend entwickelt war. Für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften musste das Problem ausreichender Haftung für Verbindlichkeiten geklärt werden (die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist erst 1892 in das Wirtschaftsleben eingetreten) und es musste berücksichtigt werden, dass in der Mitgliedschaft durch Ein- und Austritte ein ständiger Wechsel herrschen könnte. Jetzt, 1867, regelte das Gesetz diese Fragen, zunächst in Preußen, dann nach der Reichsgründung 1871 in ganz Deutschland.
Das Gesetz schrieb auch vor, dass Genossenschaften, um in seinen – des Gesetzes – Geltungsbereich zu gelangen, in ein spezifisches Register eingetragen werden müssten. Dadurch wurden sie „eingetragene Genossenschaften“, eG. Heutzutage wird von den etablierten Genossenschaftsverbänden oft so getan, als entstünde der genossenschaftliche Charakter eines Unternehmens erst durch die Eintragung. Tatsächlich lebten und gediehen die Schulzischen Genossenschaften fast zwanzig Jahre lang auch ohne Gesetz und vor jeder Eintragung. Schließlich behauptet auch das Gesetz selbst keinesfalls, dass ein Unternehmen erst durch die Eintragung ins Register zur Genossenschaft werde.
Allmacht der Generalversammlung
Laut Gesetz war die Generalversammlung, die Versammlung aller Mitglieder, das wichtigste Organ einer Genossenschaft. „Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinn-Vertheilung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossen in der Generalversammlung ausgeübt“, so schrieb es der § 9 vor. Der erste Kommentator des Gesetzes, Ludolf Parisius, ein Freund Schulze-Delitzschs, sprach denn auch von der „Allmacht der Generalversammlung“.
Sie, die Allmacht der Generalversammlung, also das demokratische Element, wurde indes mit der weiteren Entwicklung von Gesellschaft und Genossenschaftswesen immer schwächer. Denn vor allem Kreditgenossenschaften und Konsumgenossenschaften wuchsen. Schon für 1882 wird berichtet, dass der Hamburger Konsumverein (so die zeitgenössische Terminologie) 13.000 Mitglieder habe und der Breslauer sogar fast 19.000. Bei diesen Größenordnungen wurde es schwierig, eine Generalversammlung angemessen zu handhaben. Trotzdem zögerte man im Genossenschaftswesen noch einige Jahrzehnte. Der demokratischen Struktur war man zu intensiv verhaftet. Noch lebte Schulze – und er hatte schließlich die Genossenschaften als Schulen der Demokratie bezeichnet. Aber mit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes von 1922 ist die von den Mitgliedern gewählte Vertreterversammlung in das Genossenschaftsrecht eingetreten.
Nach mehrfachen Änderungen bestimmt das aktuelle Genossenschaftsgesetz, dass bei mehr als 1.500 Mitgliedern die Vertreterversammlung eingeführt werden kann. In welcher Form geschieht das nun? Als Beispiel, wozu der Verzicht auf die Generalversammlung führen kann, nehme ich meine Bank, die Berliner Volksbank, BVB, eine eingetragene Genossenschaft. Sie hat (2025) fast 230.000 Mitglieder (und noch zusätzlich über 150.000 Kunden, und ihre Satzung sieht die Etablierung einer Vertreterversammlung (VV) anstelle der Generalversammlung vor. Je 500 Mitglieder wird – alle vier Jahre – ein Vertreter bestimmt. Rund 460 Personen bilden also die VV. Und wie kommt sie – die VV – zustande? Dafür Sorge zu tragen, obliegt einem Wahlausschuss, bestehend aus Mitgliedern von Aufsichtsrat und Vorstand sowie weiteren Personen, von der amtierenden VV bestellt. Dieser Ausschuss stellt eine List mit so vielen Namen auf, wie es Vertreter geben wird. Bleibt es bei dieser einen Liste, wird mit „ja“ oder „nein“ darüber abgestemmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Es gibt kein Quorum. Bei keiner Nein-Stimme würde also eine einzige Ja-Stimme ausreichen, um 460 Vertreter von 230.000 Mitgliedern als gewählt zu betrachten.

Mitglieder fehlen nun schon ganz und gar
Es können aber auch weitere Listen aufgestellt werden. So wird in der Wahlordnung behauptet. In der Realität ist das aber unmöglich. Denn: Für weitere Listen sind jeweils mindestens 150 Unterschriften notwendig. Das klingt bei 230.000 Mitgliedern großzügig. Aber: Es sind keinerlei Strukturen vorhanden, die eine interne Kommunikation gestatten. Für das einzelne Mitglied bilden alle anderen Mitglieder (früher hießen sie, nicht ohne Grund: Genossen) eine amorphe Masse. Die Chance, eine weitere Liste aufzustellen ist gleich Null. Die Obrigkeit kann ungestört die nächste Vertreterversammlung bestimmen. Die VV ist auch kein eigenständiges Organ. Es gibt keine Binnenstruktur, wie etwa Ausschüsse zur Vorbereitung von Entscheidungen, keinen eigenen Vorsitzenden (den Vorsitz führt der Aufsichtsratsvorsitzende) und die Einberufung obliegt dem Vorstand. Die VV kann sich also aus eigenem Antrieb nicht äußern. Andererseits: Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen an den Sitzungen der VV teil, können dort jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. Der Sitzungsturnus ist nicht geregelt; es ist also in das Belieben des Vorstandes gegeben, ob und wie oft die VV zusammentritt (abgesehen von den Fristvorschriften hinsichtlich bestimmter Befugnisse wie bei der Feststellung des Jahresabschlusses). Keine Spur von wirklicher Genossenschaft.
Ein letzter Beleg dafür: Im Lage- und Konzernbericht von 2024 meiner Bank wird verkündet: „Die Unternehmenspolitik verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Wertschöpfung im Interesse der Kunden, der Arbeitnehmer und sonstiger mit dem Unternehmen verbundener Interessengruppen (Stakeholder).“ Die Mitglieder fehlen nun schon ganz und gar.
Trotz alledem, die Rechtsform der Genossenschaft kann durchaus auch Vorteile bieten: Zumindest erschwert sie feindliche Übernahmen. Die deutschen Genossenschaftsbanken, arbeiten dezentral, stärken eher die kleinen und mittleren Unternehmen ihrer Region, haben die Turbulenzen der Kapitalmarktkrise 2009/10 sehr gut überstanden. Dazu bedurfte es allerdings nicht unbedingt der Rechtsform und der Registereintragung. Das österreichische System der Volksbanken zu jener Zeit entsprach dem in Deutschland. Es wurde trotzdem während der Krise heftig in Mitleidenschaft gezogen und zwar wegen des leichtfertigen Engagements in griechischen Staatsanleihen. Kurzum, allgemeingültige Aussagen über die real existierenden eingetragenen Genossenschaften lassen sich nicht treffen. Das gilt auch außerhalb der Bankenbranche. So gibt es durchaus viele kleine Genossenschaftsgründungen mit Eintragungen ins Register, die die Kriterien einer wirklichen Genossenschaft erfüllen. Sie sind häufig projektbezogen, so zum Beispiel, wenn sie Wohnraum für Mehrgenerationen-Haushalte schaffen.
Eine Fülle von Organisationsformen

Nun wird Genossenschaften oft ein hohes Maß an gesellschaftsverändernder, emanzipatorischer Kraft zugeschrieben. Das war schon bei Schulze so. Diese Sichtweise ist war bis 1933 in Deutschland äußerst lebendig und in anderen Ländern, etwa in England, Frankreich, Italien bis heute.
Bei schärferer Betrachtung wird sehr schnell deutlich, dass solch transformatorisches Wirtschaften mit vielerlei Begrifflichkeiten versehen wird. Es wird von Sozialunternehmen gesprochen, von Kollektivbetrieben, Inklusionsbetrieben, von Alternativwirtschaft, Bürgerplattformen (in Berlin), gemeinwohlorientierten Unternehmen. Auch wenn die damit gemeinten Formen alternativen Wirtschaftens unterschiedlich definiert werden, bleiben ihnen wesentliche Merkmale gemeinsam: Sie wirken vielfältig in der Gesellschaft, vor allem wirtschaften sie auf irgendeine Weise, kümmern sich aber auch um bestimmte Gruppen von Menschen (Inklusion), üben soziale Funktionen aus (gegenseitige Betreuungen), veranstalten Lesungen, nutzen eigenes regionales Geld, dienen als Tauschbörse usw.
Das transformatorische Wirtschaften verwendet dafür eine Fülle von Organisationsformen, als da sind Vereine, bloße Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, oft als „gemeinnützig“ deklariert – aber auch eingetragene Genossenschaften. Alle diese Rechtsformen bieten die Möglichkeit, ihre Satzung, ihr Statut, ihren Gesellschaftsvertrag und auch ihre Geschäftspolitik verbindlich so auszugestalten, dass die jeweilige Organisation Teil der solidarischen Ökonomie wird. Dann können sich die Prinzipien der Freiwilligkeit, der offenen Mitgliedschaft, der Kooperation, der Mutualität, der Solidarität entfalten und dann werden Eigeninteressen und Gemeinsinn miteinander verknüpft. In einem Wort: Dann handelt es sich um wirkliche Genossenschaften, vielleicht sogar um eine wirklich moderne Genossenschaftsbewegung.
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