Mit der Verkündung des Gesetzentwurfes zum Bürgergeld[1] ist die Katze aus dem Sack: Die Ampelregierung ist offenbar nach wie vor nicht gewillt, die schon seit Jahren zu Recht kritisierte Berechnung des Hartz-IV-Regelsatzes so zu korrigieren, dass dieser wirklich vor Armut schützt. Zwar soll er ab dem kommenden Jahr auf 502 Euro[2] steigen, aber dies ist nichts anderes als ein Inflationsausgleich der deutlich zu niedrig angesetzten derzeitigen 449 Euro für eine alleinstehende erwachsene Person. So ist an dieser zentralen Stelle des Sozialgesetzbuches II (SGB II), für das sich der Name „Hartz IV“ eingebürgert hat, auch 2023 nicht mit wesentlichen Verbesserungen, sondern nur mit einer Namensänderung zu rechnen.
Dabei verfolgt die Bundesregierung mit dem geplanten „Bürgergeld“ das Ziel, „die soziale Sicherung in Deutschland zukunftsfest aufzustellen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die soziale Sicherung zu stärken“.[3] Im Geldbeutel der Leistungsberechtigten wird aber nur wenig mehr soziale Sicherung ankommen. Allerdings soll an einigen anderen Stellschrauben gedreht werden. Doch was bei manchen Vorschlägen fast einem Paradigmenwechsel gleichkommt, bleibt in der Konsequenz an vielen Punkten wieder im alten Denken stecken.
„Vertrauenszeit“ und „Kooperationszeit“
Der Vergangenheit angehören sollen etwa die „Eingliederungsvereinbarungen“, die zumeist von den Jobcentern vorformuliert und den Leistungsberechtigten ohne Diskussion zur Unterschrift vorgelegt werden. Sie regeln momentan im Wesentlichen die Pflichten der Leistungsbezieher*innen und enthalten eine lange, nicht unbedingt allgemeinverständliche „Rechtsfolgenbelehrung“, in der Leistungskürzungen aufgeführt wurden, die bei „pflichtwidrigem Verhalten“ drohen.
Nun sollen diese Vereinbarungen durch einen „Kooperationsplan“ ersetzt werden, der „gemeinsam von der Integrationsfachkraft und der leistungsberechtigten Person entwickelt […] und verständlich formuliert werden [soll]“.[4] Auf Leistungskürzungen will die Behörde innerhalb einer sechs Monate dauernden „Vertrauenszeit“ verzichten. An die Vertrauenszeit soll sich eine „Kooperationszeit“ anschließen, in der, solange die leistungsberechtigte Person „die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält“[5], ebenfalls keine Leistungskürzungen möglich sind. Mangelnde Mitwirkung in der Kooperationszeit kann dann jedoch zu einer Kürzung von 20, im Wiederholungsfall von 30 Prozent des Regelsatzes für bis zu drei Monate führen.[6] Bei Meinungsverschiedenheiten über den Kooperationsplan soll in einem „Schlichtungsverfahren“ eine gemeinsame Lösung entwickelt werden. Der dafür nötige „Schlichtungsmechanismus“, bei dem eine unbeteiligte Person hinzugezogen werden soll, muss allerdings noch entwickelt werden.[7]
Der bisher geltende Vorrang der Vermittlung in (egal welche) Arbeit soll zumindest abgeschwächt werden. Diese bislang zwingende Vorgabe trägt wesentlich dazu bei, dass viele SGB-II-Bezieher*innen prekäre Arbeitsverhältnisse annehmen. Nun sollen Leistungsbezieher*innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung dabei unterstützt werden, eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung zu absolvieren, die mit einem monatlichen Weiterbildungsgeld von 150 Euro gefördert werden soll.[8] Kürzere berufliche Weiterbildungen, Maßnahmen zur Berufsvorbereitung oder die Teilnahme „schwer zu erreichender junger Menschen“ an Fortbildungsmaßnahmen, womit unter anderem in prekären Wohnverhältnissen lebende junge Menschen gemeint sind[9], sollen mit einem „Bürgergeldbonus“ von monatlich 75 Euro belohnt werden.[10]
Tragen die Jobcenter das neue Menschenbild mit ?
Wenn der Kooperationsplan, die Vertrauenszeit und der Vorrang der Aus- und Weiterbildung vor der Vermittlung in prekäre Arbeit tatsächlich so eingeführt werden, wäre das für die Leistungsberechtigten ein echter Mehrwert. Jedoch sind, so Yvonne Kaiser, Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „die gesetzlichen Regelungen […] nur ein Teil der Realität. Mindestens genauso wichtig oder sogar wichtiger ist, wie sie umgesetzt werden.“[11] Ob dies mit dem Personal der Jobcenter, das bisher mit Eingliederungsvereinbarungen und Sanktionsdrohungen gearbeitet hat, gelingen wird, wird genau zu beobachten sein, spricht doch aus der geplanten Einführung eines Kooperationsplans und einer Vertrauenszeit ein deutlich anderes Menschenbild, als es den bisherigen Regelungen zugrunde lag.
Deutliche Veränderungen zugunsten der Leistungsberechtigten sind auch bei der Anrechnung von Vermögen geplant. So soll in den ersten beiden Jahren Vermögen bis 60.000 Euro für die erste und bis 30.000 Euro für jede weitere leistungsberechtigte Person einer Bedarfsgemeinschaft geschützt sein. Nach Ablauf dieser zweijährigen „Karenzzeit“ soll eine Vermögensgrenze von 15 000 Euro pro Person gelten[12], damit würde deutlich mehr Erspartes geschützt als derzeit. Hinzu kommt ein wesentlich besserer Schutz der Altersvorsorge. Die bisher geltende komplizierte Regelung, nach der das Alter der leistungsberechtigten Personen sowie die Vertragsgestaltung bestimmten, was unangetastet bleibt, soll ersetzt werden: „Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge“ und „andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden“, sollen grundsätzlich nicht verwertet werden müssen.[13]
Konkretisiert werden soll auch die Frage, wann eine selbst genutzte Immobilie geschützt ist. Bisher gehört ein „selbst genutztes Hausgrundstück“ oder eine „entsprechende Eigentumswohnung“ nur dann zum Schonvermögen, wenn das Wohneigentum „von angemessener Größe“[14] ist. Diese Formulierung führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren.[15] Nach dem Gesetzentwurf sollen in Zukunft „ein selbst genutztes Hausgrundstück“ bis zu einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern und eine Eigentumswohnung bis zu 130 Quadratmetern vor dem Leistungsbezug nicht verwertet werden müssen. Leben mindestens fünf Personen in der selbst genutzten Immobilie, soll sich die angemessene Größe um weitere 20 Quadratmeter pro Person erhöhen.[16] Im Verhältnis zur geltenden Rechtslage sind diese Reformvorstellungen zum Vermögen recht großzügig und erfreulich pragmatisch. Da das Geldvermögen von einer deutlichen Mehrheit der leistungsberechtigten Haushalte unter dem für eine Person geplanten Schonvermögen von 15 000 Euro liegt[17], wird der Bürgergeldbezug vermutlich nur noch selten an zu hohem Vermögen scheitern.
Die Wohnung wird länger geschützt
Eine recht weitreichende Änderung sieht der Gesetzentwurf auch bei den „Bedarfen für Unterkunft und Heizung“ vor. Diese werden derzeit für ein halbes Jahr in voller Höhe anerkannt und sollen in Zukunft für „eine Karenzzeit von zwei Jahren ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden“[18] in voller Höhe von den Jobcentern bezahlt werden. Mit dieser Änderung soll der zuvor in vielen Fällen berechtigten Sorge entgegengetreten werden, „dass ab Leistungsbeginn unmittelbar die Familienwohnung gefährdet ist“. Außerdem sorge die Neuregelung laut des Gesetzentwurfes für „mehr Rechtssicherheit“.[19]
Mit den auf den ersten Blick erfreulichen Änderungen wird das Problem der „Angemessenheit“ der Wohnkosten, das zu zahlreichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten führt,[20] jedoch nur teilweise gelöst. So wird die geplante Karenzzeit absehbar zu einer Spaltung führen. Nämlich zwischen jenen, die maximal zwei Jahre Leistungen der Jobcenter beziehen, und denjenigen, die länger auf Leistungen angewiesen sind. An dieser Stelle fällt die Gesetzesbegründung wieder in den alten Hartz-IV-Reflex zurück, dass es als „Anreize“ bezeichneter Unsicherheitsdrohungen bedarf, um Leistungsbezieher*innen dazu zu bringen, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern.[21]
„Mehr Respekt“ vor und „mehr soziale Sicherheit“[22] für Leistungsbezieher*innen, die länger als zwei Jahre auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind – und das sind immerhin rund 65 Prozent aller SGB-II-Berechtigten[23] – lässt sich aus dieser Karenzzeitregelung nicht erkennen. Es wäre besser, für alle Leistungsbezieher*innen, unabhängig von der Bezugsdauer, Regelungen zu dem zugegebenermaßen äußerst komplizierten Aspekt der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu treffen. Diese sollten so gestaltet werden, dass sie für Vermieter*innen keine „Anreize“ schaffen, Mieten zu erhöhen, und für Leistungsberechtigte mehr Rechtssicherheit schaffen.
An wichtigen Punkten stehen geblieben
Dass das anvisierte Ziel des Entwurfs, „die soziale Sicherung in Deutschland zukunftsfest aufzustellen“[24] nur zum Teil erreicht wird, zeigt sich insbesondere an einigen Paragrafen, die offenbar unverändert bestehen bleiben: So wird sich an den bisherigen Regelungen zur Rückzahlung von Darlehen etwa für den Kauf eines Kühlschranks oder die Stromjahresrechnung nichts ändern. Diese sehen vor, dass die Jobcenter zehn Prozent vom Regelsatz einbehalten dürfen. Bei Überzahlungen der Jobcenter können sogar bis zu 30 Prozent einbehalten werden. Das führt dazu, dass rund ein Fünftel der Leistungsbezieher*innen zum Teil über Jahre deutlich weniger als das ohnehin nicht ausreichende Existenzminimum zur Verfügung haben.[25] Zudem bietet die Regelung „Raum für eine verfassungsrechtlich fragwürdige Verwaltungspraxis“.[26] Diese Vorgaben sollten deshalb dringend geändert werden. Denkbar wäre, dass von Bürgergeldbezieher*innen keine oder zumindest deutlich geringere Rückzahlungen als momentan verlangt werden.
Das führt zu einem weiteren, nach wie vor unzulänglich geklärten Problem: Ein Gesetzentwurf, der mehr soziale Sicherheit erreichen will, müsste zwingend auch einen neuen Vorschlag zum Umgang mit schwankenden Einkünften machen. Denn die geltende und nach dem Gesetzentwurf bestehenbleibende Rechtslage führt bei Erwerbstätigen, die zusätzlich Leistungen nach dem SGB II erhalten, zu erheblichen Unsicherheiten. Nach der geltenden Rechtslage wird bei schwankenden Erwerbseinkünften, die im Niedriglohnbereich eher die Regel als die Ausnahme sind, am Anfang des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums der SGB-II-Anspruch anhand des zu erwartenden Einkommens festgelegt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fordern die Jobcenter die Leistungsbezieher*innen dann unter Setzung einer Frist auf, die „leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen“.[27] Gelingt dies, aus welchem Grund auch immer, nicht, hat das erhebliche Konsequenzen: So haben die Jobcenter die Möglichkeit festzustellen, dass „ein Leistungsanspruch nicht bestand“.[28] Sie können also bei Erwerbstätigen, die es versäumen, innerhalb der gesetzten Frist die Höhe ihres Lohnes für den abgelaufenen Zeitraum von sechs Monaten nachzuweisen, die gesamten Zahlungen für diesen Zeitraum komplett zurückfordern. Diese Regelung verfehlt klar das Ziel der Vertrauensstärkung und harrt einer wirklich bürgerfreundlichen Reform.
Bei Arbeitsaufnahme hängen viele einen Monat in der Luft
Die wäre auch an anderer Stelle dringend nötig: Nach wie vor hängen arbeitslose Personen, die nach Hartz-IV-Bezug eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, im ersten Monat des Arbeitsbeginns finanziell in der Luft. Sie haben keinen oder nur einen verringerten Anspruch auf SGB-II-Leistungen. Dies liegt daran, dass sich die Höhe des SGB-II-Anspruchs nach der Höhe der im Laufe eines Monats zufließenden Einkünfte bemisst. Fängt eine bisherige Leistungsbezieherin zum Monatsersten an zu arbeiten und verdient so viel, dass sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II hat, erhält sie ab dem Monat der Arbeitsaufnahme keine Leistungen mehr. Da ihr der Lohn jedoch in der Regel erst am letzten Tag des Monats zufließt, hat sie, sofern sie über keine Rücklagen verfügt, den gesamten ersten Arbeitsmonat lang kein Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Zwar besteht die Möglichkeit, zur Überbrückung ein Darlehen zu beantragen. Es passiert aber nicht selten, dass die Betroffenen darüber nicht aufgeklärt werden. Und wenn sie es doch wissen und das Darlehen in Anspruch nehmen, starten sie mit Schulden beim Jobcenter in ihr neues Arbeitsverhältnis.[29] Lösen ließe sich das Problem dadurch, dass Einnahmen, die beispielsweise in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zugerechnet werden. Eine solche Lösung wurde bereits in einer Entwurfsfassung des Sozialgesetzbuches II vorgeschlagen, dann aber doch nicht umgesetzt.[30]
Das Kardinalproblem bleibt bestehen: Die Regelsätze sind nicht bedarfsdeckend
So zeigt der Entwurf zum Bürgergeld Licht und Schatten. Während die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch einen Kooperationsplan, die Einführung einer Vertrauenszeit und der Vorrang von Aus- und Weiterbildung vor prekärer Beschäftigung echte Fortschritte sind und auch die geplanten Regelungen zum Vermögen im Großen und Ganzen zu begrüßen sind, ist der Entwurf bei anderen Aspekten noch deutlich zu bürgerunfreundlich.
Entscheidend dafür, ob die neue Leistung tatsächlich zu einem „Bürgergeld“ wird, das seinen Namen auch verdient – oder doch nur „Hartz IV“ unter anderem Label bleibt –, wird die Höhe der Regelsätze sein. Um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, müssen diese wirklich bedarfsgerecht ermittelt und nicht weiterhin wie seit ihrer Einführung 2005 künstlich kleingerechnet werden.[31] Doch offenbar ist die Regierung nicht willens, die unzulängliche Berechnungsmethode entscheidend zu reformieren.
Schließlich führt das neue Label „Bürgergeld“ in die Irre. Denn es umfasst lediglich die Leistungen, die „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“[32] und mit ihnen in „Bedarfsgemeinschaft“[33] lebende Personen erhalten. Andere Sozialleistungen, deren Funktion es ebenfalls ist, das Existenzminimum zu sichern oder Erwerbs- und andere Einkünfte „aufzustocken“, bleiben vom bisherigen Vorschlag unberührt. Von einem wirklichen Bürgergeld kann man jedoch erst sprechen, wenn man alle diese zum Teil sehr kompliziert voneinander abzugrenzenden Leistungen zusammenfasst. Dazu gehören unter anderem die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, das Wohngeld und der Kinderzuschlag. Eine Leistung, die all dies zusammenfasst, Einkünfte stringent und nachvollziehbar anrechnet und zu einem menschenwürdigen Leben ausreicht, hätte den Namen „Bürgergeld“ tatsächlich verdient. Doch davon sind wir noch weit entfernt.
Der Beitrag erschien zuerst in Blätter für deutsche und internationale Politik.
[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz), www.bmas.de, 14.9.2022, im Folgenden E.
[2] Anlage zu Paragraf 28 Sozialgesetzbuch (SGB) XII E.
[3] Ebd. S. 50.
[4] Ebd. S. 51.
[5] Paragraf 15a Abs. 1 Satz 2 SGB II E.
[6] Paragraf 31 bis 31b SGB II E. 20 Prozent des Regelsatzes wären bei einem Alleinstehenden ab nächstem Jahr 100,40 Euro, 30 Prozent wären 150,60 Euro.
[7] Paragraf 15b SGB II E.
[8] Paragraf 3 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 SGB II E; Paragraf 16 Abs. 1 SGB II in Verb. mit Paragraf 87a Abs. 1 SGB III E.
[9] Markus Schön und Stephan Thie: § 16h, Rdnr. 1, in: Johannes Münder und Udo Geiger (Hg.), Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung für Arbeitssuchende: Lehr- und Praxiskommentar, Baden- Baden 72021.
[10] Paragraf 16j SGB II E.
[11] „Mit Vertrauen kommen wir sehr weit“ – Dr. Yvonne Kaiser im Interview, www.sgb2.info, 3.5.2022.[12] Paragraf 12 Abs. 2-4 SGB II E.
[13] Paragraf 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II E. Es ist allerdings möglich, dass es im Einzelfall Streit darüber geben könnte, ob ein konkreter Vertrag unter die recht unbestimmte Begrifflichkeit „für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge“ fällt oder nicht, was ein Jobcenter durchaus anders sehen könnte als ein*e Antragsteller*in.
[14] Paragraf 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in der momentan geltenden Fassung.
[15] Udo Geiger, § 12 Rdnr. 65-70, in: Münder/Geiger (Hg.), a.a.O.
[16] Paragraf 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II E.
[17] Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Mehr Vertrauen in Marktprozesse. Jahresgutachten 14/15, www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de, November 2014, S. 383.
[18] Paragraf 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II E.
[19] E S. 102.
[20] Vgl. Udo Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II. Das Handbuch, Frankfurt a. M. 72021.
[21] „Die Karenzzeit dient, wie die entsprechende Karenzzeit bei der Vermögensberücksichtigung, auch als Anreiz, die Hilfebedürftigkeit innerhalb der ersten zwei Jahre zu überwinden“. E S. 102.
[22] Vgl. E S. 1.
[23] BT-DS 19/31608, 20.7. 2021, https//dserver.bundestag.de, Tabelle 1, S. 11.
[24] E S. 1 und S. 50.
[25] BT-DS 19/27674, 18.3.2021, https://dserver.bundestag.de, S. 8 f.
[26] Dirk Hölzer, Darlehen und Aufrechnung im SGB II nach der Gesetzesreform (Teil 2), in: „Informationen zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht/infoalso“, 5/2011, S. 210-212, Zitat S. 212.
[27] Paragraf 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II.
[28] Paragraf 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II.
[29] Vgl. Martin Staiger, Schuldenfalle Hartz IV, in: „WSI Mitteilungen“, 6/2009, S. 334-336.
[30] Vgl. Martin Staiger, Die Hartz-IV-Republik, in: „Blätter“, 10/2007, S. 1199-1207, hier: S. 1205.
[31] Vgl. u.a. Martin Staiger: Menschenwürde nach Kassenlage, in: „Blätter“, 9/2010, S. 13-16; ders.: Eine Kugel Eis ist Luxus, in: „Kontext Wochenzeitung“, 364, 21.3.2018; Irene Becker, Sicherung des Existenzminimums mit Regelleistungen. Kritische Anmerkungen und Überlegungen zu Hartz IV und zum Familienlastenausgleich, in: Florian Blank, Claus Schäfer und Dorothee Spannagel (Hg.), Grundsicherung weiterdenken, Bielefeld 2022, S. 61-84; Der Paritätische, Hartz IV-Regelsatz um mehr als 50 Prozent zu niedrig: Paritätischer fordert Anhebung der Grundsicherung, 20.1.2022, www.der-paritaetische.de.
[32] Paragraf 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
[33] Paragraf 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II u.ö.