Artikel 2 des Grundgesetzes, Absatz 2, sagt sozusagen im selben Atemzug: „Jeder [gemeint ist Mensch, nicht Mann; Anmerkung des Bloggers] hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Mach was draus, Politik, wenn Freizügigkeit, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit das Recht auf die körperliche Unversehrtheit anderer gefährden. Ausführlich und gründlich argumentiert Mattias Kumm, u. a. Harvard-Professor und am Berliner Wissenschaftszentrum (WZB) tätig, im Verfassungsblog:
Gegen obrigkeitsstaatliche Tendenzen in der Krise
Als Korrelat zur krisenbedingten Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen ergibt sich aus dem Prinzipiencharakter der Grundrechte eine Schutzpflicht des Staates, im Rahmen des Möglichen und nach Maßgabe dessen, was erforderlich und verhältnismäßig ist, eine Situation herbeizuführen, in der die Besch…