
Die Alternative zur „Brandmauer“ ist nicht eine Koalition mit der AfD, sondern das im Grundgesetz vorgesehene Parteiverbotsverfahren in Karlsruhe, in dem eine Verfassungswidrigkeit der AfD geprüft und gegebenenfalls festgestellt wird. Darüber, dass die AfD verfassungswidrig ist, gibt es unterschiedliche Ansichten. Ob die AfD verfassungswidrig ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet indes nur, wenn ein entsprechender „Prüfantrag“ gestellt wird.
An der „Brandmauer“ gegenüber der AfD wird festgehalten, weil die Bereitschaft, diesen Prüfantrag zu stellen, insbesondere in der Union bisher nicht vorhanden ist. Warum ist diese Bereitschaft nicht vorhanden? Auf einen möglichen Grund will ich hinweisen: Sollte das Bundesverfassungsgericht auf einen Antrag hin die AfD für verfassungswidrig erklären, würde sich das Gericht voraussichtlich darauf stützen, dass die AfD gegen Artikel 1 Grundgesetz verstößt, weil sie die unantastbare Würde des Menschen missachtet. Eine solche Entscheidung würde die Unantastbarkeit der Würde des Menschen in einer bisher präzedenzlosen Weise zum Diskussionszentrum politischer Auseinandersetzungen werden lassen und diese unantastbare Würde des Menschen politisieren.
Diese Diskussion darüber, was die grundgesetzliche Unantastbarkeit der Würde des Menschen politisch bedeutet und welche politischen Konsequenzen sie hat, ist eine Auseinandersetzung, die in der Gesellschaft insgesamt eher vermieden oder der überhaupt aus dem Weg gegangen wird. Auch in der bruchstücke-„Brandmauerdiskussion“ zwischen Klaus Lang und Wolfgang Storz spielt die Menschenwürde keine ausgesprochene Rolle. Eine verfassungsrechtlich untermauerte Politisierung der Menschenwürde hätte das Potential, dass manche Vorschläge und Vorhaben zu Einschränkungen in der Asylpolitik, dass Kürzungen in der Sozialpolitik, Rücksichtslosigkeiten in den wirtschaftlichen Lieferketten, Zerstörungen der Lebensgrundlagen nicht mehr so unhinterfragt möglich sind.
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