
Die Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes bedeutet nicht, dass mittellose Studentinnen oder Studenten einen Rechtsanspruch haben, dass der Staat für ihr Hochschulstudium die Kosten zum Lebensunterhalt und zur Ausbildung vollständig übernimmt. Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts setzte in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (1 BvL 9/21 vom 23. September 2024) zu der Ausbildungsförderung des Bundes (Bafög) andere Prioritäten. Und zum ersten Mal wägt das Gericht in dem Urteil ab, ob es „unverzichtbar“ ist, ein Studium durch eine staatliche Förderung zu ermöglichen im Vergleich „zu anderen Sozialbedarfen“, zum Beispiel „etwa der frühkindlichen Bildung“. Es ist verzichtbar, sagen die Richterinnen und Richter im 1. Senat und werfen einen überraschend neuen Blick auf die „sozialstaatliche Aufgabe, ein durchlässiges Bildungssystem zu verwirklichen“ (S.18).
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